Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen Sportverein Eddelstorf von 1920 e.V.. Er ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Medingen, jetzt Uelzen unter der Nr. 69 am 10. September 1954 eingetragen worden. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1920.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Eddelstorf.
§ 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Der Verein will alle Sportinteressierten in Eddelstorf und Umgebung zu einer Gemeinschaft vereinigen. Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
§ 5
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes, seiner Fachverbände und deren regionalen Untergliederungen sowie des Deutschen Turnerbundes.
§ 9
Der Verein gliedert sich in die verschiedenen Sparten.
§ 10
Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
jugendlichen Mitgliedern (vom 4. bis 18. Lebensjahr)
§ 11
Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die endgültige Aufnahme. Jugendliche werden durch den gesetzlichen Vertreter angemeldet.
§ 12
Über die Vereinsangehörigen wird ein Mitgliederverzeichnis geführt. Das Mitgliederverzeichnis muss enthalten:
• Name
• Vorname
• Geburtsdatum
• Eintrittsdatum
• Anschrift
§ 13
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte nach Maßgabe der Turnordnung zu.
§ 14
Der Verein schließt für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht ab. Er kann den Vetragsabschluss auf den Sportbund übertragen.
§ 15
Alle ordentlichen Mitglieder haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht, können Anträge stellen und Einspruch erheben.
§ 16
Alle aktiven Mitglieder haben regelmäßig an den festgesetzten Trainingszeiten teilzunehmen, Disziplin zu üben und den Anordnungen des Vorstandes und der
Übungsleiter nachzukommen.
§ 17
Alle Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in allen Belangen Ehre zu machen, Verstöße gegen die Sportordnung und diese Satzung unbedingt zu vermeiden.
§ 18
Zur Deckung der dem Verein durch die Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
§ 19
Abgesehen von der gesetzlichen Haftung gemäß § 31 BGB kann der Verein für keine durch die sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Sachbeschädigung seiner Mitglieder oder der Zuschauer haftbar gemacht werden.
§ 20
Alle Mitglieder können durch schriftliche Erklärung jederzeit austreten. Beiträge sind jedoch bis zum Ende des jeweils laufenden Vierteljahres zu entrichten.
§ 21
Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehendesselben gefährden, werden vom Vorstand verwarnt. Bei jugendlichen Mitgliedern sind in solchen Fällen gleichzeitig die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen.
§ 22
Die Jahreshauptversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausschließen (z.B. vereinsschädigendes Verhalten oder grober Verstoß gegen die Satzung). Aus besonderem Anlass kann auch der Vorstand Mitglieder ausschließen.
§ 23
Der Ausgeschlossene kann Berufung bei der Jahreshauptversammlung einlegen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 24
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) erweiterter Vorstand
3) die Mitgliederversammlung
4) die Jahreshauptversammlung
§ 25
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Der Vorstand besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• 3. Vorsitzender
• Schriftführer
• Kassierer
• Fußballobmann
• Jugendwart
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand die Betreuer der einzelnen Mannschaften, der Gerätewart, der Platzwart und die Hilfskassierer. Diese wer auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 26
Der Vorstand wird unter Aufteilung in zwei Wahlgruppen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die beiden Wahlgruppen werden in jährlichem Wechsel zur Wahl gestellt.
Zur Wahlgruppe 1 gehören:
• der 1. Vorsitzende
• der 3. Vorsitzende
• der Kassierer
• der Jugendwart
Zur Wahlgruppe 2 gehören:
• der 2. Vorsitzende
• der Schriftführer
• der Fußballobmann
§ 27
Der erste Vorsitzende beruft und leitet alle Versammlungen und setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern fest. Vor Eintritt in die Beratungen muss die Tagesordnung genehmigt werden. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt, vom Vorsitzenden einberufen.
§ 28
In allen Fällen der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt der zweite Vorsitzende an dessen Stelle.
§ 29
Der Schriftführer sorgt für das gesamte Schriftwesen des Vereins.
§ 30
Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung zu Beginn eines jeden Jahres. Die Beiträge werden bei einer Sparkasse hinterlegt.
§ 31
Der Jugendwart ist für alle Belange der jugendlichen Mitglieder zuständig. Er trägt insbesondere auch Verantwortung für die sportärztliche Versorgung.
§ 32
Der Fußballobmann ist für die Belange der aktiven Mitglieder verantwortlich. Ihm zur Seite stehen die Mannschaftsführer der einzelnen Mannschaften.
§ 33
Der 3. Vorsitzende unterstützt besonders die Arbeit des Fußballobmanns und des Jugendwartes. Diese drei Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für den Spielbetrieb. Sie leiten außerdem alle Wettkämpfe, Sportfeste und Turniere des Vereins.
§ 34
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem, nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 35
Über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken bzw. deren wesentliche Veränderungen sowie die Errichtung von Sportstätten entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung.
§ 36
Die Aufnahme von Verbindlichkeiten und Belastungen ist von der Jahreshauptversammlung zu genehmigen. Eine vorläufige Genehmigung kann die Mitgliederversammlung erteilen.
§ 37
In der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfungsausschuss für das laufende Geschäftsjahr, bestehend aus zwei ordentlichen Mitgliedern, gewählt und mit dem Recht und der Verpflichtung zur Kassenprüfung ausgestattet.
§ 38
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung und Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen mit.
§ 39
Anträge werden in den Mitgliederversammlungen oder in den Vorstandssitzungen erhoben, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmen. Schreibt diese Satzung jedoch ein anderes Verhältnis vor, so gilt dieses.
§ 40
Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
§ 41
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 42
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich im Vereinsaushang oder durch gewöhnliche Karte bzw. Brief an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung.
§ 43
Zu Beginn eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordern, ein.
§ 44
Satzungsänderungen können nach vorangegangener Beratung im Vorstand durch die Jahreshauptversammlung nur mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 45
aufgehoben
§ 46
Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen mit mindestens 4/5 Stimmenmehrheit. Zwischen den Versammlungen ist ein Zeitabstand von einer Woche einzuhalten.
§ 47
Über das Vereinsvermögen entscheidet bei der Auflösung die Hauptversammlung. Dabei sind bestehende Eintragungen beim Amtsgericht zu beachten.
§ 48
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Altenmedingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Eddelstorf, den 18.01.1988